Satzung des Vereins „Neue Münchner Künstlergenossenschaft e. V.“
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Name des Vereins lautet „Neue Münchner Künstlergenossenschaft e.V.“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in München. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke "der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
die Förderung der bildenden Kunst durch Organisation und Durchführung von Ausstellungen von Künstlerinnen und Künstlern des In- und Auslandes ohne Einschränkungen in Bezug auf Richtung und Nationalität. Zeitgenössische Kunst soll durch das Schaffen und Wirken der Künstler der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, die damit dem Verständnis und der Vertiefung des künstlerischen Gedankens in der Allgemeinheit dienen. Der Verein sieht in der Erfüllung dieser Zielsetzungen eine wichtige kulturelle Aufgabe.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
Der Verein hat ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
Ordentliches Mitglied kann jeder bildende Künstler werden, welcher seine Kunst berufsmäßig und selbstständig ausübt. Ordentliche Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht und das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
Fördernde Mitglieder können sonstige Personen werden, die sich um die Pflege und Förderung der Kunst und Kultur oder in sonstiger Weise um den Verein verdient gemacht haben und dessen Zwecke fördern wollen. Fördernde Mitglieder haben lediglich beratende Stimme und kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie sind nicht berechtigt, sich an den Ausstellungen des Vereins zu beteiligen.
Ehrenmitglied kann jede Persönlichkeit werden, die sich um die Förderung der Kunst und Kultur oder den Verein hervorragende Dienste erworben hat. Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Zahlung von Beiträgen befreit. Sie werden auf Vorschlag des Vorstands mit 2/3- Mehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt.
Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern entscheidet der Arbeitsausschuss. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
(3) Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag. Über die Höhe und Fälligkeit des Beitrags beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist erfolgen. Das ausgeschiedene Mitglied bleibt verpflichtet, die Beiträge für das laufende Geschäftsjahr sowie etwaige Rückstände zu entrichten.
(3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Arbeitsausschusses aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Ein Ausschluss kann insbesondere erfolgen, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten die Ziele und Zwecke des Vereins wesentlich beeinträchtigt.
§ 5 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
- der Arbeitsausschuss
§ 6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
- dem Präsidenten/der Präsidentin
- dem 2. Präsidenten/der 2. Präsidentin
- dem Schriftführer/der Schriftführerin
- dem 2. Schriftführer/der 2. Schriftführerin
- dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin
- dem 2. Schatzmeister/der 2. Schatzmeisterin.
(2) Der Verein wird gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, darunter der Präsident oder der 2. Präsident.
Dem Präsidenten obliegt die Repräsentation des Vereins nach außen, die Einberufung und Leitung der Sitzung des Arbeitsausschusses sowie die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung und der Vollzug der Beschlüsse derselben. Der Präsident kann bei der Wahrung seiner Aufgaben im Fall von dessen Verhinderung durch den 2. Präsidenten oder durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten werden.
Dem Schriftführer obliegt die Korrespondenz des Vereins nach den Beschlüssen des Arbeitsausschusses in Übereinkunft mit dem Präsidenten. Er führt das Protokoll in den Sitzungen des Arbeitsausschusses und in der Mitgliederversammlung. Im Falle der Verhinderung des Schriftführers tritt für die Dauer derselben der zweite Schriftführer in alle Rechte und Pflichten des Schriftführers ein.
Dem Schatzmeister obliegt die Überwachung des Rechnungs- und Kassenwesens, die Erhebung und Quittierung der Einnahmen sowie die Verfügung über Auszahlungen nach Maßgabe der Beschlüsse des Arbeitsausschusses oder der Mitgliederversammlung.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren geheim mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen.
(4) Der Vorstand ist verantwortlich für:
1. die Führung der laufenden Geschäfte;
2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
3. die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr;
4. die Buchführung;
5. die Erstellung des Jahresberichts;
6. die Vorbereitung und die Einberufung der Mitgliederversammlung;
7. das Archiv.
(5) Vorstandssitzungen werden vom ersten Vorsitzenden per E-Mail, schriftlich oder telefonisch einberufen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Stimmvollmachten sind zulässig. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter, jedoch mindestens drei, besetzt sind.
(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der u.a. die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder festgelegt werden.
(7) Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 7 Arbeitsausschuss
Der Arbeitsausschuss setzt sich aus den Vorstandsmitgliedern sowie bis zu 15 weiteren Personen zusammen. Letztere werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Beratende Mitglieder können hinzugezogen werden.
Der Arbeitsausschuss beschließt die Richtlinien für die Geschäftsführung des Vereins. Maßgeblich dafür sind die Satzung sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Dem Arbeitsausschuss obliegt auch die Beschlussfassung über die Verwendung und Verwaltung des Vereinsvermögens.
Der Arbeitsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs seiner Mitglieder anwesend sind, von denen zwei nicht dem Vorstand angehören. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Die Sitzungen des Arbeitsausschusses werden vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom zweiten Präsidenten einberufen. Eine Sitzung muss anberaumt werden, wenn mindestens vier Mitglieder des Arbeitsausschusses dies verlangen.
§ 8 Vergütung des Vorstands, Aufwandsersatz
Vorstandsmitglieder dürfen eine angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Zeit – oder Arbeitsaufwand erhalten. Über die Gewährung und Höhe der Vergütung beschließt die Mitgliederversammlung. Für den Abschluss von Anstellungsverträgen (auch mit Vorstandsmitgliedern) ist der Vorstand gemäß § 26 BGB zuständig. Aufwendungen des Vorstands werden gemäß § 670 BGB gegen Einzelnachweis ersetzt.
§ 9 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung. Die Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit in die Buchführung des Vereins Einsicht zu nehmen.
§ 10 Ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich abgehalten. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand in Briefform oder per E – Mail einberufen – tunlichst im ersten Quartal des Geschäftsjahres - unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. In der Einladung sind die Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen anzugeben. Jede Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von ¼ der Mitglieder inklusive Entschuldigte beschlussfähig.
(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
2. die Wahl der Kassenprüfer;
3. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
4. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands;
5. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;
6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
(3) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt, sofern Gesetz und Satzung nichts anderes regeln, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmvollmachten sind nicht zulässig. Auf Antrag beschließt die Mitgliederversammlung, ob geheim abgestimmt wird. Bei Wahlen ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Ergibt diese Wahl wieder Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
(4) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
(5) Die Versammlung wird vom Präsidenten geleitet. Bei dessen Abwesenheit leitet der zweite Präsident die Versammlung. Ist dieser ebenfalls nicht anwesend, wählt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
§ 11 Protokollierung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich erscheint oder wenn die Einberufung von mindestens 25 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt wird.
(2) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regelungen in §§ 10 und 11 der Satzung entsprechend.
§ 13 Satzungsänderungen durch Vorstand
Der Vorstand kann Satzungsänderungen, die von einem Gericht oder einer Behörde verlangt werden, beschließen.
§ 14 Auflösung des Vereins, Mittelverwendung
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den „Sozialfond des Berufsverbands bildender Künstler e. V.“, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die Neufassung der Satzung wurde beschlossen in der Generalversammlung am 28.07.2015 in München.